Satzung des Dresdner Vereines für Genealogie e. V.
Paragraph 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Dresdner Verein für Genealogie e. V.“ (DVG), im folgenden Verein genannt.
2. Der Sitz des Vereines ist Dresden. Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 2
Aufgaben und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereines ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in genealogischer und familienkundlicher Hinsicht; darin eingeschlossen sind z.B. die wissenschaftlichen Nachbargebiete Heraldik, Namensforschung und Regionalgeschichte.
3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Durchführung von Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
(2) die Erschließung, Bearbeitung und Drucklegung von genealogischen und familienkundlichen Quellen;
(3) die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder bei ihren familiengeschichtlichen Forschungen;
(4) Gründung und Unterhaltung wissenschaftlicher Forschungsstellen zur Sammlung genealogischen Materials, Betreuung zu familiengeschichtlichen Veröffentlichungen;
(5) die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen, die gleichen Zwecken dienen;
(6) die Unterstützung der Mitglieder bei der Kommunikation im Rahmen des Vereinszwecks.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die über den Verein zugänglichen Forschungsergebnisse dürfen nicht gewerblich genutzt werden. Berufsgenealogen dürfen aus ihrer Mitgliedschaft im Verein keinen gewerblichen Nutzen ziehen.
7. Der Verein ist überregional tätig.
Paragraph 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
(1) Natürliche Personen und Personenvereinigungen;
(2) juristische Personen;
(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese kann die Aufnahme nur mit ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.
3. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder müssen keinen Mitgliedsbeitrag entrichten.
Paragraph 4
Mitgliedsrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt:
1. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte;
2. die Dienste des Vereines in dem vom Vorstand und/oder in der Satzung festgelegten Umfang in Anspruch zu nehmen.
Paragraph 5
Ruhen einer Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht:
(1) Während der Dauer eines vom Mitglied gegen den Verein angestrengten Prozesses;
(2) solange ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung den Vereinsbeitrag nicht entrichtet.
2. Die Mitgliedschaft ruht in den Fällen nach § 5 Ziffer 1 automatisch.
3. Rechte und Pflichten des Mitgliedes können während dieser Zeit nicht ausgeübt werden.
4. Gegen das Ruhen einer Mitgliedschaft ist binnen einen (1) Monat, seit dem Bekanntwerden Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet sodann die nächste Mitgliederversammlung.
Paragraph 6
Beendigung einer Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
(1) Durch Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung der Kündigungsfrist von ¼ Jahr zum Jahresende durch schriftliche Willenserklärung an den Vorstand.
(2) Durch den Tod eines Mitglieder als natürliche Person
(3) Durch Auflösung eines Mitgliedes als juristische Person
(4) Durch Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Vereines schädigt oder seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt.
3. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied oder der Geschäftsführung gestellt werden.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussverfahren Stellung zu nehmen.
5. Der Beschluss der Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6. Gegen den Beschluss ist binnen einem (1) Monat, seit der Zustellung der Ausschlussmitteilung, Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese kann den Beschluss des Vorstandes bestätigen oder aufheben. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
7. Der Ausschluss oder Austritt begründet für das ausscheidende Mitglied keine vermögensrechtlichen Forderungen oder Ansprüche.
Paragraph 7
Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes alljährlich über die Beitragsordnung für das Folgejahr. Der Beitrag ist gegen Rechnung im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.
Bei Ein- und Austritten während des Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
2. Zur Durchführung der Aufgaben des Vereines können auch Spenden entgegengenommen werden.
Paragraph 8
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung (gemäß § 9);
2. der Vorstand (gemäß § 10).
Paragraph 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat die vereinsrechtlich vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere:
(1) Die Wahl des Vorstandes;
(2) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
(3) die Entlastung des Vorstandes;
(4) die Genehmigung des Haushaltplanes und die Festsetzung der Beitragsordnung;
(5) die Wahl der Kassenprüfer;
(6) die Entscheidungen über Berufungen an die Mitgliederversammlung;
(7) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
(8) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
(9) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes (im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter) mit einer Frist von vier (4) Wochen schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung einberufen. Datum des Poststempels gilt. Diese wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht (maximal zehn [10] Stimmen) vertreten lassen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.
5. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere ihre Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, ist diese binnen eines (1) Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen.
Paragraph 10
Vorstand
1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden (höchstens zwei [2]) , dem Schatzmeister sowie weiteren Mitgliedern (höchstens aber neun [9] Mitgliedern).
3. Der Vorsitzende und seine zwei (2) Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne § 26 BGB.
Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand nach § 26 BGB leitet den Verein und sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie ihm durch die Satzung zugewiesen sind. Er erfüllt die Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung.
5. Der Vorstand wird ermächtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Die Geschäftsordnung und jede Änderung bzw. Aufhebung ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
6. Inhalt der Geschäftsordnung muss sein:
(1) Vorbereitung, Einberufung und Ablauf der Vorstandssitzungen;
(2) Protokollierung der Sitzungen und Beschlüsse;
(3) Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Nennung der konkreten Aufgabe.
7. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei (3) Jahren Geschäftsjahren gewählt. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig. Wiederwahl und Nachwahl eines einzelnen Vorstandsmitgliedes sind zulässig.
9. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Paragraph 11
Arbeitsgruppen
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen bilden, die dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Lösung von Einzelaufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen.
2. Die Dauer einer Tätigkeit einer Arbeitsgruppe ist zeitlich zu begrenzen. Die Ergebnisse sind jährlich zu dokumentieren.
3. In den Arbeitsgruppen können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen, Körperschaften oder Behörden berufen werden, die nicht selbst Mitglied des Vereines sind.
Paragraph 12
Kassenprüfer
Die Haushaltführung des Vereines ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten. Dazu sind für die Dauer von zwei (2) Geschäftsjahren zwei (2) Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist möglich, Nachwahl ist erforderlich.
Paragraph 13
Satzungsänderung, Auflösung des Vereines
1. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Eine Satzungsänderung erfordert die Mehrheit von ¾ aller erschienenen, die Auflösung des Vereines die Mehrheit von ¾ aller Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung im Falle der Auflösung des Vereines nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von zwei (2) Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
3. Im Fall der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestehen für die Mitglieder keine vermögensrechtlichen Forderungen, die sich aus eingezahlten Beiträgen oder sonstigen Sacheinlagen ergeben. Sollte nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten noch Vermögen vorhanden sein, so fällt dieses an die Zentralstelle Genealogie, Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Paragraph 14
Übergangsvorschrift
1. Sofern vom Vereingericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese abzuändern.
2. Die Satzung tritt am 01.03.2015 in Kraft. Damit verliert die Satzung vom 15.11.2000 ihre Gültigkeit.
Dresden, den 18. Februar 2015