§ 1 Beitragspflicht
Beitragspflicht im Sinne der Satzung besteht für alle Vereinsmitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder nach § 3 Abs. 3 der Satzung).
Der Beitragspflicht ist im Geschäftsjahr nachzukommen.
§ 2 Beitragszeitraum
Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Beitragspflicht beginnt mit schriftlicher Bestätigung der Aufnahme in den Verein.
§ 3 Beitragshöhe
Der Jahresbeitrag beträgt für
| 1.) natürliche Personen, | |
| a. die in Deutschland leben | € 25,00, |
| b. die im Ausland leben | € 35,00, |
| 2.) juristische Personen und Personenvereinigungen | € 60,00. |
Bei Aufnahme ab dem 1. Juli ist für das laufende Kalenderjahr die Hälfte des o.g. Jahresbeitrags zu entrichten.
§ 4 Beitragsfälligkeit
Der Beitrag ist grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, im Falle einer späteren Aufnahme in den Verein unverzüglich zu entrichten.
§ 5 Beitragserlass
Auf Antrag des betreffenden Mitglieds kann der Vorstand eine Beitragsaussetzung, Beitragskürzung oder Beitragsfreistellung durch schriftlichen Beschluss genehmigen.
Die Beitragsordnung gilt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Februar 2026 ab dem 1. Januar 2027.
Mit diesem Datum verliert die am 19. Februar 2025 beschlossene Beitragsordnung ihre Gültigkeit.

